Kinder-Früherkennungsuntersuchungen vorübergehend ausgesetzt

Unterstützung für die Kinderarztpraxen

Die aktuelle Infektionswelle stellt Kinder- und Jugendarztpraxen vor große Herausforderungen. Angesichts vieler überlasteter Kinderarztpraxen müssen Eltern bestimmte Vorsorgeuntersuchungen für ihre Kinder vorübergehend verschieben. Aus diesem Grund hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die Aussetzung der Untersuchungszeiträume ab der U6 befristet bis 31.03.2023 beschlossen. Dadurch können diese Untersuchungen auch bei einer Überschreitung der für sie jeweils festgelegten Untersuchungszeiträume und Toleranzzeiten in Anspruch genommen werden, und zwar bis zum Ablauf von drei Monaten nach dem 31. März 2023.

Zeiträume für U1 bis U5 bleiben

Die Früherkennungsuntersuchungen U1 bis U5 müssen weiterhin in den vorgesehenen Zeiträumen und Toleranzzeiten in Anspruch genommen werden. Denn in den ersten 6 Lebensmonaten bedarf es einer zeitlich engmaschigen ärztlichen Betreuung der Kinder und Eltern, um Auffälligkeiten in der Säuglingsentwicklung möglichst frühzeitig erkennen und behandeln zu können.

Hintergrund: Kinder-Richtlinie

Um Erkrankungen und Entwicklungsstörungen rechtzeitig behandeln zu können, sind regelmäßige Früherkennungsuntersuchungen für Kinder ein fester Bestandteil des Leistungsspektrums der gesetzlichen Krankenversicherung. In der Kinder-Richtlinie legt der G-BA alle Details hierzu fest. Neben speziellen Früherkennungsuntersuchungen für Neugeborene gehören die Kinderuntersuchungen in festgelegten Abständen dazu.

Schon während der Hochphase der Corona-Pandemie hatte der G-BA mehrfach zeitlich befristete Sonderregelungen getroffen, um medizinische Einrichtungen zu entlasten und eine Ansteckungsgefahr klein zu halten. Die in der KinderRichtlinie festgelegten Untersuchungszeiträume und Toleranzzeiten sollten jedoch nur vorübergehend und in Ausnahmesituationen verändert werden.

Der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses wird wie üblich vom Bundesgesundheitsministerium geprüft und soll dann rückwirkend zum 15. Dezember 2022 in Kraft treten.

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